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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin (OrthSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1999 BGBl. I S. 789; aufgehoben durch § 17 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-72 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

 
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