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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin (OrthSchAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.1999 BGBl. I S. 789; aufgehoben durch § 17 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-72 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-72 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Prüfungsstück:
Anfertigen einer Ballenrolle mit Absatzangleichung einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeitsschritte, - 2.
- als Arbeitsprobe:
Modellieren und Rangieren von Teilelementen für einen orthopädischen Maßschuh sowie Aufzwicken des zugehörigen Schaftes. Kontrollieren des Arbeitsergebnisses anhand eines mitzubringenden aufgezwickten Gegenstücks.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten bearbeiten:
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- 2.
- Grundlagen der Anatomie und Physiologie,
- 3.
- Einsatz und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- orthopädieschuhtechnische Befestigungsarten,
- 5.
- Entwicklung und Herstellung von Formteilen und Modellen,
- 6.
- orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 OrthSchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OrthSchAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 OrthSchAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2889/a41279.htm