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Synopse aller Änderungen der MargMFV am 22.07.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2010 durch Artikel 9 der LMHuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MargMFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MargMFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung | MargMFV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die Normen für Streichfette mit Ausnahme der Milchstreichfette. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Normen für Streichfette mit Ausnahme der Milchstreichfette. |
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ausländisches Margarineschmalz oder ausländisches Mischfettschmalz, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. | |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt. | (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt. |
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