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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 4 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wählbar sind vorbehaltlich des Absatzes 2 alle Wahlberechtigten nach § 3.
(2) Nicht wählbar sind
- 1.
- die Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeure und die Chefs der Stäbe,
- 2.
- die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 2 Abs. 1 sind,
- 3.
- die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entsprechender Dienststellungen,
- 4.
- Soldaten, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, und
- 5.
- Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.
(4) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht vorhanden, beruft er eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.
(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
(6) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach Abschluß der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber eine Niederschrift und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
(7) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflußt werden.
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Zitierungen von § 4 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... „(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl." ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
§ 3 SBGWV Wahlvorstand (vom 31.08.2012)
... Der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl. ... Zahl. (2) Die Wahl des Wahlvorstandes in einer Wahlversammlung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Der ...
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