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Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Beteiligung, Grundsatz
(1) Die Beteiligung der Soldaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen beitragen.
(2) Soldaten werden durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten.
(3) Das Recht des Soldaten, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt.
Kapitel 2 Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen
Abschnitt 1 Wahl der Vertrauenspersonen
§ 2 Wählergruppen
§ 2 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wählergruppen) wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassen, in folgenden Wahlbereichen:
- 1.
- in Einheiten,
- 2.
- auf Schiffen und Booten der Marine,
- 3.
- in Stäben der Verbände sowie vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen,
- 4.
- in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,
- 5.
- regelmäßig in multinationalen Dienststellen und Einrichtungen,
- 6.
- als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als 30 Kalendertage dauern, an Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte sowie
- 7.
- als Studenten der Universitäten in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist, oder
- 8.
- als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.
(2) Liegt die Zahl der Offiziere in Einheiten unter fünf Wahlberechtigten, wählen sie abweichend von Absatz 1 in dem Stab des Verbandes oder Großverbandes, welcher der Einheit unmittelbar übergeordnet ist, gemeinsam mit den wahlberechtigten Offizieren dieses Stabes.
(3) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schiffen und Booten der Marine wählen abweichend von Absatz 1 jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassen.
(4) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe nicht nur vorübergehend an einem Ort eingesetzt, der weiter als 100 km vom Dienstort des zuständigen Disziplinarvorgesetzten entfernt ist, wählen diese abweichend von Absatz 1 eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter.
(5) Liegt die Zahl der Soldaten einer Wählergruppe unter fünf Wahlberechtigten, sind diese, ausgenommen im Falle des Absatzes 2, von einer dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten, zuständigen Kommandobehörde einer benachbarten Einheit oder Dienststelle oder dem Stab des Verbandes zuzuteilen, welche der Einheit oder Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist. Ist die Zuständigkeit weiterer Kommandobehörden berührt, bedarf die zuteilende Kommandobehörde deren Zustimmung. Mehrere benachbarte Dienststellen können unabhängig von ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich zusammengefaßt werden. Werden nach diesem Absatz eine Vertrauensperson und jeweils zwei Stellvertreter gewählt, entfällt die Wahlberechtigung nach Absatz 1.
(6) Für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung (§ 62 Abs. 1 des Soldatengesetzes) von Einheiten, Schiffen und Booten der Marine und Stäben der Verbände werden von Soldaten, die an diesem Einsatz teilnehmen, in geheimer und unmittelbarer Wahl Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt, soweit die nach Absatz 1 gewählten Vertrauenspersonen der jeweiligen Wählergruppe nicht an dem Einsatz teilnehmen.
§ 3 Wahlberechtigung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die am Wahltage der Wählergruppe des Bereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten durch Organisationsbefehl truppendienstlich unterstellt sind. Kommandierte Soldaten sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung eines Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen. Lehrgangsteilnehmer bleiben unbeschadet ihrer Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 im bisherigen Wahlbereich wahlberechtigt.
(2) Soldaten, die für eine besondere Auslandsverwendung zu den in § 2 Abs. 6 genannten Einheiten, Schiffen und Booten der Marine oder Stäben der Verbände kommandiert werden, sind abweichend von Absatz 1 vom Tage ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Das gleiche gilt für Soldaten von Teileinheiten, die für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung einer anderen Einheit in jeder Hinsicht unterstellt werden.
§ 4 Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wählbar sind vorbehaltlich des Absatzes 2 alle Wahlberechtigten nach § 3.
(2) Nicht wählbar sind
- 1.
- die Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeure und die Chefs der Stäbe,
- 2.
- die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 2 Abs. 1 sind,
- 3.
- die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entsprechender Dienststellungen,
- 4.
- Soldaten, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, und
- 5.
- Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.
(4) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht vorhanden, beruft er eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.
(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
(6) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach Abschluß der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber eine Niederschrift und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
(7) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflußt werden.
§ 5 Anfechtung der Wahl
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Drei Wahlberechtigte oder der Disziplinarvorgesetzte können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Truppendienstgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung. Die Auswahl der militärischen Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad der Vertrauenspersonen. Auf Antrag kann der Vorsitzende den Beginn der Amtszeit der Vertrauenspersonen bis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.
Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Sie übt ihr Amt regelmäßig während der Dienstzeit aus. Die Vertrauensperson ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr in entsprechender Anwendung einer auf der Grundlage des § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung ein Ausgleich zu gewähren.
(3) Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Sie erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Für Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf sowie geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen zur Verfügung gestellt.
§ 7 Beurteilung
(1) Die Vertrauensperson und die eingetretenen Vertreter werden regelmäßig durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten beurteilt, es sei denn, sie beantragen zu Beginn ihrer Amtszeit oder bei Wechsel des nächsten Disziplinarvorgesetzten, durch den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden. Ist die Vertrauensperson für den Bereich ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht auf ihren Antrag die Zuständigkeit für die Beurteilung auf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die für mindestens ein Viertel des Beurteilungszeitraumes als Vertrauensperson oder als eingetretener Vertreter tätig gewesen sind.
§ 8 Schweigepflicht
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 9 Amtszeit
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit dieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die Amtszeit der neuzuwählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauenspersonen bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei Monate.
(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch:
- 1.
- Ablauf der Amtszeit,
- 2.
- Niederlegung des Amtes,
- 3.
- Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,
- 4.
- Ausscheiden aus dem Wahlbereich,
- 5.
- Verlust der Wählbarkeit,
- 6.
- Entscheidung des Truppendienstgerichts,
- 7.
- Auflösung des Verbandes, der Einheit oder Dienststelle.
§ 10 Niederlegung des Amtes
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.
§ 11 Abberufung der Vertrauensperson
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wählergruppe, der Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächster Disziplinarvorgesetzter können beim Truppendienstgericht beantragen, die Vertrauenspersonen wegen grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens der Vertrauenspersonen gestellt werden, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt sind, ernsthaft zu beeinträchtigen.
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung.
§ 12 Ruhen des Amtes
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes anordnen.
(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
§ 13 Eintritt des Stellvertreters
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson (§ 12) oder endet es vorzeitig (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 6), so tritt der nächste Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.
(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.
(3) Sind die Vertrauensperson und ihre beiden Stellvertreter durch eine besondere Auslandsverwendung an der Ausübung ihres Amtes verhindert, tritt eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit ein. Diese Vertrauensperson wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die Amtszeit der Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder eines ihrer Stellvertreter entfällt.
§ 14 Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder des nach § 13 eingetretenen Vertreters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.
(3) Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne der Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung wäre, finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 15 Versetzung der Vertrauensperson
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldaten bis zum Wahltag.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Versetzungen aus dem Ausland.
§ 16 Beschwerderecht der Vertrauensperson
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch dann beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.
§ 17 Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder den nach § 13 eingetretenen Stellvertreter entscheidet deren nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.
Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 18 Grundsätze für die Zusammenarbeit
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie gewählt ist.
(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung eng zusammen.
(3) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Vertrauensperson ist über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hierzu ist ihr auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung des Betroffenen.
§ 19 Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldaten alsbald nach Diensteintritt über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.
(3) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.
(4) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter, die erstmalig in ihr Amt gewählt sind, mit Ausnahme der Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) und der bei besonderen Auslandsverwendungen gewählten (§ 2 Abs. 6), sind alsbald nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Diese Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden.
Unterabschnitt 2 Formen der Beteiligung
§ 20 Anhörung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertrauensperson ist über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrauensperson ist zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern.
§ 21 Vorschlagsrecht
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht zusteht, hat der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge mit ihr zu erörtern. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vorschlag auf die Auswirkung von Befehlen oder sonstiger Maßnahmen vorgesetzter Kommandobehörden oder der Standortältesten bezieht, die der Disziplinarvorgesetzte umzusetzen beabsichtigt.
(2) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt er der Vertrauensperson seine Entscheidung unter Angabe der Gründe mit.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags kann die Vertrauensperson ihr Anliegen dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vortragen. Dieser kann die Ausführung eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.
(5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, kann der nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er teilt dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson die vorläufige Regelung unter Angabe der Gründe mit.
§ 22 Mitbestimmung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist die Vertrauensperson rechtzeitig durch den für die Maßnahme oder Entscheidung zuständigen Vorgesetzten zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder Entscheidung auszusetzen und der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein vom Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufender Schlichtungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Der Schlichtungsausschuß besteht neben dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts aus dem Vorgesetzten, dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie der Vertrauensperson und einem der Stellvertreter. Sind die Stellvertreter an der Teilnahme verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbandes zum Mitglied des Schlichtungsausschusses. Kommt in den Fällen des § 24 Abs. 5 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuß eine Empfehlung ab. Will der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat er die Angelegenheit dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen des § 24 Abs. 6 gilt § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(3) Der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete
§ 23 Personalangelegenheiten
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Vertrauensperson soll durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen oder deren Ablehnung auf Antrag des betroffenen Soldaten angehört werden:
- 1.
- Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluß an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
- 2.
- Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
- 3.
- Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten,
- 4.
- Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
- 5.
- Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluß der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
- 6.
- vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermessensspielraum einräumt,
- 7.
- Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes,
- 8.
- Anträgen auf Sonderurlaub, Laufbahnwechsel, Genehmigung von Nebentätigkeit oder bei Widerruf der Genehmigung und
- 9.
- Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes und Anträgen auf Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.
(3) Die Vertrauensperson soll stets gehört werden bei der Auswahl von Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen der nächste Disziplinarvorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht bei Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.
(4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.
§ 24 Dienstbetrieb
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson zur Gestaltung des Dienstbetriebes anzuhören. Die Anhörung soll vor Festlegung des Dienstplanes erfolgen. Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienstplan festgelegt werden und den Innendienst, den Ausbildungsdienst sowie Wach- und Bereitschaftsdienste betreffen. Darüber hinaus ist die Vertrauensperson zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne anzuhören.
(2) Die Vertrauensperson kann zur Gestaltung des Dienstbetriebes Vorschläge unterbreiten. Darüber hinaus hat sie ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten, bei der Festlegung der dienstfreien Werktage sowie bei der Einteilung von Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten. § 21 Abs. 3 und 4 gilt nicht bei Verhängung Erzieherischer Maßnahmen.
(3) Beteiligung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt bei
- 1.
- Anordnungen, durch die in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Einsätze oder Einsatzübungen geregelt werden,
- 2.
- Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit Ausnahme der politischen Bildung,
- 3.
- Anordnungen zur Durchführung von Katastrophen- und Nothilfe.
(4) Auf Antrag des betroffenen Soldaten soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.
(5) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung, eine Regelung durch Rechtsverordnung, Dienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, mitzubestimmen bei
- 1.
- der Auswahl der Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldaten, mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,
- 2.
- Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
- 3.
- Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldaten eingesetzt werden,
- 4.
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Dienstablaufs.
(6) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung, eine Regelung durch Rechtsverordnung, Dienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ferner mitzubestimmen bei
- 1.
- Inhalten von Fragebögen für Soldaten,
- 2.
- Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldaten, wenn zwischen dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann,
- 3.
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
§ 25 Betreuung und Fürsorge
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Disziplinarvorgesetzte beruft die Vertrauensperson oder einen von ihr oder der Versammlung der Vertrauenspersonen benannten Soldaten zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gemäß § 31 des Soldatengesetzes eingerichtet hat.
(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung oder Regelung durch Rechtsverordnung oder Dienstvorschrift nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei
- 1.
- Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen,
- 2.
- Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standortes oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,
- 3.
- Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.
(4) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen.
§ 26 Berufsförderung
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorgesetzten Vorschläge zur Berufsförderung machen, insbesondere
- 1.
- in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförderungsdienst, vor allem zur Planung und zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsverbundenheit,
- 2.
- zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördernder Literatur,
- 3.
- zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen außerhalb des Dienstes und
- 4.
- zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt berufsbildende Förderungsmaßnahmen insbesondere nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.
§ 27 Ahndung von Dienstvergehen
(1) Will der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, ist die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, sofern der Soldat nicht widerspricht.
(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen einen Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten, ist die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, sofern der Soldat nicht widerspricht.
(3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben. Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der Betroffenen.
(4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.
§ 28 Förmliche Anerkennungen
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung anzuhören.
(3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.
§ 29 Auszeichnungen
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn ein Soldat ihrer Wählergruppe für einen Bestpreis, die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder einen Orden vorgeschlagen werden soll. Die Anhörung erfolgt regelmäßig durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, dem eine Auszeichnung verliehen werden soll.
§ 30 Beschwerdeverfahren
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder der außerdienstlichen Betreuung und Freizeitgestaltung für Soldaten sowie dienstlicher Veranstaltungen geselliger Art, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers angehört werden. Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers und des Betroffenen angehört werden. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 ist die Vertrauensperson auf Antrag des Beschwerdeführers anzuhören.
§ 31 Vertrauensperson als Vermittler
(1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdeführer als Vermittler gewählt werden.
(2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungsverfahren nach § 30 Satz 2 als verhindert.
Kapitel 3 Gremien der Vertrauenspersonen
Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen
§ 32 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbandes, des Kasernenbereichs und des Standortes
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbandes oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Versammlung der Vertrauenspersonen (Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes). Bei den fliegenden Verbänden werden die Versammlungen bei den Geschwadern gebildet.
(2) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 und deren Stellvertreter bilden mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbereich eine weitere Versammlung (Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs). Zu diesen Versammlungen tritt jeweils eine Vertrauensperson von selbständigen Einheiten oder vergleichbaren militärischen Dienststellen, soweit diese im selben Kasernenbereich untergebracht sind. Sind ausschließlich selbständige Einheiten oder vergleichbare militärische Dienststellen in einem Kasernenbereich untergebracht, bilden deren Vertrauenspersonen die Versammlung.
(3) Eine Versammlung der Vertrauenspersonen für den Standort (Versammlung der Vertrauenspersonen des Standortes) wird gebildet, wenn zu dessen Zuständigkeitsbereich mehr als zwei Kasernen gehören. Die Versammlungen nach Absatz 2 wählen je einen Vertreter als Mitglied dieser Versammlung.
(4) Soweit Personalvertretungen nach Kapitel 4 gebildet worden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der Soldaten dieser Personalvertretungen, die die Rechte in den Angelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung ausüben, zu den Versammlungen der Vertrauenspersonen hinzu. Sie sind in der Versammlung der Vertrauenspersonen aktiv und passiv wahlberechtigt.
(5) Ist eine Versammlung nach Absatz 1 noch nicht zusammengetreten, lädt der Führer des Verbandes die Mitglieder zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen ein. Entsprechendes gilt für die vom Kasernenkommandanten einzuberufende Versammlung nach Absatz 2 und für die vom Standortältesten einzuberufende Versammlung nach Absatz 3.
(6) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber dem Führer des Verbandes, dem Kasernenkommandanten oder dem Standortältesten.
(7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 sowie der §§ 18 und 20 bis 26 gelten entsprechend für die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen.
(8) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreter sind einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammenzuziehen. Die Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.
§ 33 Sprecher
(1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen Sprecher sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Sprecher, der erste und zweite Stellvertreter müssen verschiedenen Laufbahngruppen angehören.
(2) Der Sprecher führt die Geschäfte der Versammlung. Er führt deren Beschlüsse aus. Er ist der Ansprechpartner des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten.
(3) § 11 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Disziplinarvorgesetzten der Führer des Verbandes, der Kasernenkommandant oder der Standortälteste antragsberechtigt ist.
§ 34 Sitzungen, Beschlußfähigkeit
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder auch häufiger, zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.
(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.
(5) Ist im Bereich einer Versammlung nach § 32 Abs. 1 ein Personalrat gebildet, kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten der Vorsitzende dieses Personalrates an den Sitzungen der Versammlung stimmberechtigt teilnehmen, soweit Interessen der von ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrates.
Abschnitt 2 Gesamtvertrauenspersonenausschuß
§ 35 Bildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldaten des Heeres, der Luftwaffe, der Marine, des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr und des Zentralen Militärischen Bereichs (Organisationsbereiche) nach Laufbahn- und Statusgruppen angemessen vertreten sein. Die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten als weitere Mitglieder hinzu.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltage im Amt befinden.
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die amtierenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
(4) Die einem Organisationsbereich angehörenden Mitglieder bilden eine Gruppe.
(5) Die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen gelten mit Ausnahme des § 32 Abs. 7 und des § 34 entsprechend für den Gesamtvertrauenspersonenausschuß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(6) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand und in den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses in ihr Amt beruft.
§ 36 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beginnt entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 und beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie verlängert sich um höchstens drei Monate. Der Zentrale Wahlvorstand lädt die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.
(2) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuß beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt
- 1.
- mit dem Ende der Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses,
- 2.
- durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, daß die Erklärung schriftlich gegenüber dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß abzugeben ist,
- 3.
- bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,
- 4.
- durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
- 5.
- durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.
(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn
- 1.
- die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
- 2.
- der Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
- 3.
- die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen, wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse, wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten oder wegen eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ernsthaft zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung.
§ 37 Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, soweit diese Soldaten betreffen. Er kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer Anhörung Anregungen geben. Er hat bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, soweit dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt.
(2) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die Soldaten betreffen, zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß eine Einigung nicht zustande, können diese dem Schlichtungsausschuß vorgelegt werden, der eine Empfehlung an das Bundesministerium der Verteidigung ausspricht, das sodann endgültig entscheidet.
(3) Der Schlichtungsausschuß besteht aus je drei vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Gesamtvertrauenspersonenausschuß bestimmten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, der einvernehmlich berufen wird.
§ 38 Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die beabsichtigte beteiligungsbedürftige Maßnahme rechtzeitig mit. Dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Das Bundesministerium der Verteidigung soll diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigt es die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, teilt es die Gründe hierfür dem Ausschuß mit. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Gesamtvertrauenspersonenausschuß nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Es hat dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe der jeweilige Inspekteur oder der Vorgesetzte, der diese Funktion ausübt. Dieser kann sich vertreten lassen.
§ 39 Nachrücken
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle der Bewerber aus demselben Organisationsbereich und derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigen Stimmenzahl nach. Der Sprecher teilt nach vorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem betreffenden Bewerber den Beginn seiner Mitgliedschaft mit.
(2) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Soldaten zum Nachrücken nach Absatz 1 zur Verfügung, wird eine Vertrauensperson derselben Laufbahngruppe nachgewählt. Wahlberechtigt hierfür sind die Vertrauenspersonen der Brigade oder des vergleichbaren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher nach vorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem Bundesministerium der Verteidigung unter Angabe von Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds mit, daß kein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung steht. Das Bundesministerium der Verteidigung läßt unverzüglich die Nachwahl nach Absatz 2 durchführen und teilt dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des neuen Mitglieds mit.
(4) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses weniger als vier Monate, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
§ 40 Geschäftsführung
(1) In der ersten Sitzung wählt der Gesamtvertrauenspersonenausschuß unter Leitung des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstandes einen Sprecher und zwei Stellvertreter. Die Mitglieder aus den jeweiligen Organisationsbereichen wählen je einen Bereichssprecher. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses der Sprecher gemeinsam mit dem jeweiligen Bereichssprecher.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit der Mitglieder beschließt.
§ 41 Einberufung von Sitzungen
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß soll regelmäßig alle zwei Monate zusammentreten. Der Sprecher legt den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses fest. Die Sitzungen finden regelmäßig während der Dienstzeit statt. Der Sprecher hat die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind dem Bundesministerium der Verteidigung rechtzeitig bekanntzugeben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.
§ 42 Nichtöffentlichkeit
Die Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind nicht öffentlich. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß kann den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils ein Beauftragter von Berufsorganisationen der Soldaten und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.
§ 43 Beschlußfassung
(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) In Angelegenheiten der Organisationsbereiche wirken nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.
§ 44 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stimmenverhältnis enthält. Die Niederschrift ist von dem Sprecher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen; ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer einzutragen hat.
(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung, von ihm beauftragte Vertreter oder Beauftragte von Berufsorganisationen und Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und dieser beizufügen.
§ 45 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung hat die dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß aus dessen Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellt das Bundesministerium der Verteidigung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind vom Bundesministerium der Verteidigung unverzüglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden.
§ 46 Beteiligung bei Verschlußsachen
Soweit eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuß zu beteiligen ist, als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein VS-Ausschuß mit fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des VS-Ausschusses werden aus der Mitte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
§ 47 Anfechtung der Wahl
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuß innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richter nach § 80 der Wehrdisziplinarordnung gehören jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften dem Senat an, die aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen sind.
Kapitel 4 Beteiligung der Soldaten durch Personalvertretungen
§ 48 Geltungsbereich
Für Soldaten gilt nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 das Bundespersonalvertretungsgesetz. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.
§ 49 Personalvertretung der Soldaten
(1) 1In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldaten Personalvertretungen. 2Hierzu zählen auch die Stäbe der Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos, der Wehrbereichskommandos/Divisionen und regelmäßig der Korps sowie entsprechende Dienststellen. 3Abweichend von Satz 1 wählen Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 58b des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, in diesen Dienststellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen nach § 2, soweit diese Gruppe mindestens fünf Soldaten umfaßt.
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Soldaten bilden eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. 2Soldatenvertreter in Personalvertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie die Vertreter der Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3§ 38 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwendung.
(3) Die Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 sind berechtigt, an den Sitzungen der Personalräte stimmberechtigt teilzunehmen, soweit Interessen ihrer Wählergruppe berührt sind.
(4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldaten zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes G. v. 8. April 2013 BGBl. I S. 730 m.W.v. 13. April 2013
§ 50 Dienststellen ohne Personalrat
In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldaten Vertrauenspersonen nach § 2.
§ 51 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter
(1) Die Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 49 werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem getrennten Wahlgang, gewählt. § 20 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes mit der Maßgabe, daß sich die Zahl der Mitglieder auf fünf erhöht.
(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldaten nach § 49 Abs. 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu dieser Zahl; die Zahl der Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie alle anderen Gruppen zusammen (§ 17 Abs. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes), stehen dieser Gruppe weitere Sitze in der Weise zu, daß sie mindestens ebenso viele Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.
(3) Die §§ 46, 47 und 91 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 gelten für Soldatenvertreter entsprechend.
(4) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrates ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amtes. Auf die in Satz 1 genannten Soldaten findet § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung; § 2 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 11 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
§ 52 Angelegenheiten der Soldaten
(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist anzuwenden.
(2) In Angelegenheiten eines Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften derjenige Vertreter der Soldaten im Personalrat wahr, der der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und der bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Im Falle seiner Verhinderung wird er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist ein solcher Vertreter der Soldaten nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldaten wahrgenommen, das nach § 32 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Vertreter im Amt.
Kapitel 5 Schlußvorschriften
§ 53 Rechtsverordnungen
§ 53 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere zur Regelung
- 1.
- der Abgrenzung der Wahlbereiche,
- 2.
- der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewerberliste, der Aufstellung des Wählerverzeichnisses,
- 3.
- der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
- 4.
- der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren sowie
- 5.
- zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekanntgabe der Gewählten,
- 6.
- zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
§ 54 Übergangsvorschrift
(1) Vertrauenspersonen, Sprecher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreter in Personalvertretungen sowie deren Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.
(2) In Dienststellen, in denen Soldaten auf Grund dieses Gesetzes erstmals Personalvertretungen wählen, ist mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes die Nachwahl der Soldatenvertreter unmittelbar einzuleiten.
(3) Die Vorschriften über die Wahl der Vertrauenspersonen, Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertreter finden erstmals Anwendung auf Wahlen, die nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes eingeleitet und durchgeführt werden.
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