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§ 6 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6 Geschäftsführung



(1) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Sie übt ihr Amt regelmäßig während der Dienstzeit aus. Die Vertrauensperson ist von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr in entsprechender Anwendung einer auf der Grundlage des § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung ein Ausgleich zu gewähren.

(3) Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Sie erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Für Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung werden ihr im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf sowie geeignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen zur Verfügung gestellt.