Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 26 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
| |
§ 26 Berufsförderung
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorgesetzten Vorschläge zur Berufsförderung machen, insbesondere
- 1.
- in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförderungsdienst, vor allem zur Planung und zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsverbundenheit,
- 2.
- zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördernder Literatur,
- 3.
- zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen außerhalb des Dienstes und
- 4.
- zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt berufsbildende Förderungsmaßnahmen insbesondere nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.
Zitierungen von § 26 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 SBG Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbandes, des Kasernenbereichs und des Standortes
... (7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 sowie der §§ 18 und 20 bis 26 gelten entsprechend für die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2905/a41424.htm