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§ 29 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 29 Auszeichnungen



Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn ein Soldat ihrer Wählergruppe für einen Bestpreis, die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder einen Orden vorgeschlagen werden soll. Die Anhörung erfolgt regelmäßig durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, dem eine Auszeichnung verliehen werden soll.



 

Zitierungen von § 29 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4 WDO Beteiligung der Vertrauensperson (vom 31.03.2017)
... der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes . Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen ...