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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
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§ 53 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 53 Rechtsverordnungen
§ 53 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere zur Regelung
- 1.
- der Abgrenzung der Wahlbereiche,
- 2.
- der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewerberliste, der Aufstellung des Wählerverzeichnisses,
- 3.
- der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
- 4.
- der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren sowie
- 5.
- zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekanntgabe der Gewählten,
- 6.
- zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
Zitierungen von § 53 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum SoldatenbeteiligungsgesetzV. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Verordnung zur Neuordnung der Bezirkspersonalräte bei militärischen DienststellenV. v. 21.08.2012 BGBl. I S. 1804
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 1 SGuSRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... 3. In § 91 Absatz 2 werden die Wörter „ § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes " durch die Wörter „§ 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" ...
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