(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß §
11 Abs. 1 der
Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung anzuhören.
(3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung gemäß §
14 der
Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören.
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424