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§ 39 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 39 Nachrücken



(1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle der Bewerber aus demselben Organisationsbereich und derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigen Stimmenzahl nach. Der Sprecher teilt nach vorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem betreffenden Bewerber den Beginn seiner Mitgliedschaft mit.

(2) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Soldaten zum Nachrücken nach Absatz 1 zur Verfügung, wird eine Vertrauensperson derselben Laufbahngruppe nachgewählt. Wahlberechtigt hierfür sind die Vertrauenspersonen der Brigade oder des vergleichbaren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher nach vorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem Bundesministerium der Verteidigung unter Angabe von Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds mit, daß kein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung steht. Das Bundesministerium der Verteidigung läßt unverzüglich die Nachwahl nach Absatz 2 durchführen und teilt dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des neuen Mitglieds mit.

(4) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses weniger als vier Monate, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

 
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Zitierungen von § 39 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen
V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 424; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 21.08.2012 BGBl. I S. 1804
Eingangsformel MilBezPersRatV
... Grund des § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47) verordnet der ...