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§ 13 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 13 Eintritt des Stellvertreters



(1) Ruht das Amt der Vertrauensperson (§ 12) oder endet es vorzeitig (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 6), so tritt der nächste Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.

(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist.

(3) Sind die Vertrauensperson und ihre beiden Stellvertreter durch eine besondere Auslandsverwendung an der Ausübung ihres Amtes verhindert, tritt eine Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit ein. Diese Vertrauensperson wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die Amtszeit der Vertrauensperson mit befristeter Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Verhinderung der Vertrauensperson oder eines ihrer Stellvertreter entfällt.

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Zitierungen von § 13 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SBG Schutz der Vertrauensperson, Unfallschutz
... Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder des nach § 13 eingetretenen Vertreters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist ...
§ 17 SBG Beschwerden gegen die Vertrauensperson
... Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder den nach § 13 eingetretenen Stellvertreter entscheidet deren nächsthöherer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... Auslandsverwendung nach § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes, 2. im Fall des § 13 Absatz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder 3. in Wahlbereichen, in denen die ... eine besondere Auslandsverwendung in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach § 13 Absatz 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
§ 13 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren (vom 31.08.2012)
... Auslandsverwendung nach § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes, 2. im Fall des § 13 Absatz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder 3. in Wahlbereichen, in denen die ...
§ 23 SBGWV Wählerverzeichnis (vom 31.08.2012)
... eine besondere Auslandsverwendung in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach § 13 Absatz 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt. ...