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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
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§ 38 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 38 Pflichten des Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die beabsichtigte beteiligungsbedürftige Maßnahme rechtzeitig mit. Dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen abzugeben. Das Bundesministerium der Verteidigung soll diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Berücksichtigt es die Stellungnahmen oder Anregungen nicht, teilt es die Gründe hierfür dem Ausschuß mit. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Gesamtvertrauenspersonenausschuß nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich Einwendungen erhebt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Es hat dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu kennzeichnen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt den Sprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe der jeweilige Inspekteur oder der Vorgesetzte, der diese Funktion ausübt. Dieser kann sich vertreten lassen.
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