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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
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§ 51 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 51 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter
(1) Die Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 49 werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem getrennten Wahlgang, gewählt. § 20 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes mit der Maßgabe, daß sich die Zahl der Mitglieder auf fünf erhöht.
(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldaten nach § 49 Abs. 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu dieser Zahl; die Zahl der Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie alle anderen Gruppen zusammen (§ 17 Abs. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes), stehen dieser Gruppe weitere Sitze in der Weise zu, daß sie mindestens ebenso viele Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.
(3) Die §§ 46, 47 und 91 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 gelten für Soldatenvertreter entsprechend.
(4) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrates ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amtes. Auf die in Satz 1 genannten Soldaten findet § 47 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung; § 2 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 11 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 51 SBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 11 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51 SBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 11 DNeuG Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
... § 51 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April ...
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