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Unterabschnitt 1 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 2 Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen

Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 18 Grundsätze für die Zusammenarbeit



(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie gewählt ist.

(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung eng zusammen.

(3) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Vertrauensperson ist über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hierzu ist ihr auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung des Betroffenen.


§ 19 Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten



(1) Der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldaten alsbald nach Diensteintritt über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.

(3) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.

(4) Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter, die erstmalig in ihr Amt gewählt sind, mit Ausnahme der Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) und der bei besonderen Auslandsverwendungen gewählten (§ 2 Abs. 6), sind alsbald nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Diese Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden.