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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 503 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVerkSiV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 503 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle (§ 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes) eingetragen sind, dürfen im Luftverkehr nur noch betrieben werden

1. von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes),

2. von sonstigen Haltern von Luftfahrzeugen

a) zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung,

b) zur Rettung von Menschen und zur Hilfe bei Notständen,

c) für lebenswichtige gewerbliche und berufliche Zwecke, wenn die höhere Verwaltungsbehörde des Landes bescheinigt hat, daß ein solcher Zweck vorliegt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c weitere Beschränkungen vorschreiben.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c weitere Beschränkungen vorschreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die von der Bundespolizei, der Polizei, dem Katastrophenschutz sowie von den Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände betriebenen Luftfahrzeuge, ferner für die bei Anwendung dieser Verordnung (§ 7 Abs. 2) bereits angetretenen Flüge sowie für Rückflüge aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in das Bundesgebiet.



(heute geltende Fassung) 

§ 3


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung

1. die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.

2. Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.



(heute geltende Fassung) 

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann ein nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genehmigtes Luftfahrtunternehmen verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der Verkehrsleistungen zu erstatten, die das Unternehmen jeweils erbringen kann. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Luftfahrzeuge.



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ein nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genehmigtes Luftfahrtunternehmen verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der Verkehrsleistungen zu erstatten, die das Unternehmen jeweils erbringen kann. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Luftfahrzeuge.

(heute geltende Fassung) 

§ 7


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmt.



(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.