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Änderung § 2 HRegGebV vom 01.01.2011
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§ 2 HRegGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 2 HRegGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeine Vorschriften | |
(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben. | |
(Text alte Fassung) (2) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache. (3) Die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses betreffen eine Tatsache. Mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen, bilden eine Tatsache. Die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung betreffen eine Tatsache. | (Text neue Fassung) (2) 1 Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. 2 Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache. (3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln: 1. die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses; 2. die Anmeldung der Verlegung a) der Hauptniederlassung, b) des Sitzes oder c) der Zweigniederlassung und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift; 3. mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen; 4. die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. |
(4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt. |
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