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Synopse aller Änderungen der HRegGebV am 01.01.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 1 der 2. HRegGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HRegGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HRegGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
HRegGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gebührenverzeichnis
§ 2 Allgemeine Vorschriften
§ 2a Recht der Europäischen Union
§ 3 Zurücknahme
§ 4 Zurückweisung
§ 5 Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 5a Übergangsvorschrift
§ 6 Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
Schlussformel
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

§ 1 Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.



Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

§ 2 Allgemeine Vorschriften


(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.

(3) Die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses betreffen eine Tatsache. Mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen, bilden eine Tatsache. Die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung betreffen eine Tatsache.



(2) 1 Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. 2 Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.

(3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:

1. die
Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses;

2. die Anmeldung der Verlegung

a) der Hauptniederlassung,

b) des Sitzes oder

c) der Zweigniederlassung

und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift;

3. mehrere
Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen;

4. die
Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.

(4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.



§ 3 Zurücknahme


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr zu erheben; § 33 der Kostenordnung bleibt unberührt. Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.



(1) 1 Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. 2 Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.

(2) 1 Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro. 2 Der unterzeichneten Entscheidung steht ein gerichtliches elektronisches Dokument gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit
§ 130b der Zivilprozessordnung). 3 Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.

§ 4 Zurückweisung


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr zu erheben. Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen die auf die zurückgewiesenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 400 Euro.



1 Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. 2 Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.

§ 5 Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1506, 2502 und 3502 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Satz 2 und § 4 Satz 2 bleiben unberührt.



1 Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. 2 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a (neu)




§ 5a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

Teil 1
Eintragungen
in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 1:

(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 1400 und 1401 bleiben unberührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung



Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 1:
(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betref-
fen,
bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern
geltenden
Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit
Hauptniederlassung
oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt,
unberücksichtigt;
die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im
Register
der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Euro-
päischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben un-
berührt.



Abschnitt 1
Ersteintragung

| Eintragung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - |

vorherige Änderung nächste Änderung

1100 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR

1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 70,00 EUR

1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter
oder jeden
weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR



1100 | - eines Einzelkaufmanns | 70,00 €

1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 100,00 €

1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft
mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
jeden
weiteren einzutragenden Partner um | 40,00 €

| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG |

vorherige Änderung nächste Änderung

1103 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR

1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 80,00 EUR

1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter
oder für
jeden weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

| Eintragung einer Zweigniederlassung bei |


1200 | - einem Einzelkaufmann | 50,00 EUR

1201 | -
einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 EUR

| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: |


1202 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-
tragenen Person um | 20,00 EUR


1203 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR


Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes

Vorbemerkung 1.3:
Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.



1103 | - eines Einzelkaufmanns | 150,00 €

1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft
mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 180,00 €

1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft
mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
für
jeden weiteren einzutragenden Partner um | 70,00 €



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung



1200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 40,00 €



Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes

Vorbemerkung 1.3:
Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.


| Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz
verlegt worden ist, bei |

vorherige Änderung nächste Änderung

1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00 EUR

1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | - 60,00 EUR ---

| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft
mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: |

1302 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um | 20,00 EUR

1303 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR


Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz



1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00

1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft
mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 €

| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft
mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: |

1302 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder
für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-
tragenen
Person um | 40,00 €

1303 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person
um
| 10,00



Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

vorherige Änderung nächste Änderung

1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 130,00 EUR

1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für
Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho-
ben.
| 130,00 EUR


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 1.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.



1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 180,00 €

1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 180,00 €

| Für
Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. |



Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung



Vorbemerkung 1.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht
zu
erheben sind.

| Eintragung einer Tatsache bei |

vorherige Änderung nächste Änderung

1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00 EUR

1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 40,00 EUR

1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Gesellschaftern
oder
einer Partnerschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Partnern | 50,00 EUR

1503 | - einer Gesellschaft mit mehr als 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 100 eingetragenen Partnern | 60,00 EUR

1505
| Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 1500 bis 1503 betragen | 30,00 EUR

1506 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR


1507 | (aufgehoben) |

| Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr
nur einmal erhoben. |


Teil 2
Eintragungen
in das Handelsregister Abteilung B

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 2:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.'

(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung

2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 100,00 EUR

2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2100 beträgt | 150,00 EUR

2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung
nach dem
UmwG - | 240,00 EUR

2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2102 beträgt | 290,00 EUR



1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00

1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft
mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 60,00 €

1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft
mit mehr als 50 eingetragenen Partnern | 70,00 €

1503 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils | 30,00 €

| Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht
als erste Tatsache zu behandeln. |

1504
| Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen | 30,00


Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 2:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland be-
treffen,
bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische
Unternehmen
geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes
keine
Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine
Gebühren
erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.



Abschnitt 1
Ersteintragung

2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unterneh-
mergesellschaft
- außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 150,00 €

2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2100 beträgt | 240,00 €

2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines
Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung nach
dem
UmwG - | 300,00 €

2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2102 beträgt | 360,00 €

| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG |

vorherige Änderung nächste Änderung

2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 190,00 EUR

2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 210,00 EUR

2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 190,00 EUR


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 90,00 EUR


Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist
Die
Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5
bleibt unberührt.
| 110,00 EUR


Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung



2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 260,00 €

2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 660,00 €

2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 460,00 €



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 120,00 €



Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 140,00 €

| Die
Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.
|



Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung

| Eintragung |

vorherige Änderung nächste Änderung

2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung | 170,00 EUR

2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 140,00 EUR



2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptver-
sammlung
einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
über
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der
Durchführung
der Kapitalerhöhung | 270,00 €

2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stamm-
kapitals
zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 €

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

vorherige Änderung nächste Änderung

2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 160,00 EUR

2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho-
ben.
| 160,00 EUR

2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesell-
schaft
| 60,00 EUR


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 2.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

2500 | Eintragung einer Tatsache | 40,00 EUR

2501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 2500 beträgt | 30,00 EUR

2502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR

2503 | (aufgehoben) |


| Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr
nur einmal erhoben. |


Teil 3
Eintragungen
in das Genossenschaftsregister

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 3:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 3400 und 3401 bleiben unberührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung



2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 240,00 €

2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | 240,00 €

2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft | 210,00 €

2405 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheits-
aktionären (§ 327e AktG) | 210,00 €




Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 2.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
nicht
zu erheben sind.

2500 | Eintragung einer Tatsache | 70,00 €

2501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 2500 beträgt jeweils
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
| 40,00 €

2502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 2500 und 2501 betragen
| 30,00


Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 3:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im
Ausland
betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für
inländische
Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine
Gebühr
erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4
bleiben
unberührt.



Abschnitt 1
Ersteintragung

| Eintragung |

vorherige Änderung nächste Änderung

3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 150,00 EUR

3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 180,00 EUR


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 50,00 EUR


Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist
Die
Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5
bleibt unberührt.
| 50,00 EUR


Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz



3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 €

3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 360,00 €



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 €



Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 €

| Die
Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.
|



Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

vorherige Änderung nächste Änderung

3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 110,00 EUR

3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für
Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren
erhoben.
| 110,00 EUR


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

3500 | Eintragung einer Tatsache | 60,00 EUR

3501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 3500 beträgt | 30,00 EUR

3502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR

3503 | (aufgehoben) |


| Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. |


Teil 4
Prokuren

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 4:
Dieser Teil gilt auch für Eintragungen ohne wirtschaftliche Bedeutung, die
Prokuren betreffen.

4000 | Eintragung, Änderung oder Löschung einer Prokura
Betrifft dieselbe Anmeldung mehrere Prokuren, wird die Gebühr für jede Prokura gesondert
erhoben. | 20,00 EUR


Teil 5
Weitere Geschäfte




3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 300,00 €

3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 300,00 €

| Für
Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. |



Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
nicht
zu erheben sind.

3500 | Eintragung einer Tatsache | 110,00 €

3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 3500 beträgt jeweils
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.
| 60,00 €

3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 3500 und 3501 betragen
| 30,00


Teil 4 Prokuren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorbemerkung 5:
Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
abgegolten.



4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 40,00 €

4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren:
Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils
Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. | 30,00 €

4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 4000 beträgt | 30,00 €


Teil 5 Weitere Geschäfte


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung
5:

Mit den Gebühren 5000 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
abgegolten.

| Entgegennahme |

vorherige Änderung

5000 | - der Bescheinigung des Prüfungsverbands (§ 59 Abs. 1 GenG) | 10,00 EUR

5001 | - der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) | 20,00 EUR

5002 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) | 20,00 EUR

5003 | - der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 20,00 EUR

5004 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 10,00 EUR

5005 | - des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 20,00 EUR

5006 | Bekanntmachung von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG | 20,00 EUR

5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit
der
Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an
den
Antragsteller abgegolten. | 2,00 EUR
- mindestens
25,00 EUR



5000 | - der Bescheinigung des Prüfungsverbands (§ 59 Abs. 1 GenG) | 30,00 €

5001 | - der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) | 30,00 €

5002 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) | 30,00 €

5003 | - der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über
die Einreichung
(§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 40,00 €

5004 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 40,00 €

5005 | - des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 50,00 €

5006 | - von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen
nach
dem UmwG | 50,00 €

5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und
Artikel
61 Abs. 3 EGHGB):
für
jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird
auch
die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 2,00
- mindestens
25,00