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Synopse aller Änderungen der HRegGebV am 01.01.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 1 der 2. HRegGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HRegGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HRegGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | HRegGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Gebührenverzeichnis § 2 Allgemeine Vorschriften § 2a Recht der Europäischen Union § 3 Zurücknahme § 4 Zurückweisung § 5 Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 5a Übergangsvorschrift |
§ 6 Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister Schlussformel Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 1 Gebührenverzeichnis | |
Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. | Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. |
§ 2 Allgemeine Vorschriften | |
(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben. | |
(2) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache. (3) Die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses betreffen eine Tatsache. Mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen, bilden eine Tatsache. Die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung betreffen eine Tatsache. | (2) 1 Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. 2 Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache. (3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln: 1. die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses; 2. die Anmeldung der Verlegung a) der Hauptniederlassung, b) des Sitzes oder c) der Zweigniederlassung und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift; 3. mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen; 4. die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. |
(4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt. | |
§ 3 Zurücknahme | |
Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr zu erheben; § 33 der Kostenordnung bleibt unberührt. Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro. | (1) 1 Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. 2 Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt. (2) 1 Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro. 2 Der unterzeichneten Entscheidung steht ein gerichtliches elektronisches Dokument gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der Zivilprozessordnung). 3 Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro. |
§ 4 Zurückweisung | |
Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr zu erheben. Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen die auf die zurückgewiesenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 400 Euro. | 1 Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. 2 Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt. |
§ 5 Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen | |
Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1506, 2502 und 3502 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Satz 2 und § 4 Satz 2 bleiben unberührt. | 1 Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. 2 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt. |
§ 5a (neu) | § 5a Übergangsvorschrift |
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. | |
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 1400 und 1401 bleiben unberührt. Abschnitt 1 Ersteintragung | Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betref- fen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Euro- päischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben un- berührt. Abschnitt 1 Ersteintragung |
| Eintragung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | | |
1100 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR 1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 70,00 EUR 1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR | 1100 | - eines Einzelkaufmanns | 70,00 € 1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 100,00 € 1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um | 40,00 € |
| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | | |
1103 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR 1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 80,00 EUR 1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung | Eintragung einer Zweigniederlassung bei | 1200 | - einem Einzelkaufmann | 50,00 EUR 1201 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 EUR | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: | 1202 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge- tragenen Person um | 20,00 EUR 1203 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR Abschnitt 3 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | 1103 | - eines Einzelkaufmanns | 150,00 € 1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 180,00 € 1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um | 70,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 1200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 40,00 € Abschnitt 3 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. |
| Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei | | |
1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00 EUR 1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | - 60,00 EUR --- | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: | 1302 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um | 20,00 EUR 1303 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz | 1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00 € 1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 € | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: | 1302 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge- tragenen Person um | 40,00 € 1303 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 € Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz |
| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | | |
1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 130,00 EUR 1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho- ben. | 130,00 EUR Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | 1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 180,00 € 1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 180,00 € | Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. |
| Eintragung einer Tatsache bei | | |
1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00 EUR 1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 40,00 EUR 1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Partnern | 50,00 EUR 1503 | - einer Gesellschaft mit mehr als 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 100 eingetragenen Partnern | 60,00 EUR 1505 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1503 betragen | 30,00 EUR 1506 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR 1507 | (aufgehoben) | | Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 2: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.' (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. Abschnitt 1 Ersteintragung 2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 100,00 EUR 2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt | 150,00 EUR 2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 240,00 EUR 2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt | 290,00 EUR | 1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00 € 1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 60,00 € 1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern | 70,00 € 1503 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils | 30,00 € | Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | 1504 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen | 30,00 € Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 2: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland be- treffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. Abschnitt 1 Ersteintragung 2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unterneh- mergesellschaft - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 150,00 € 2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt | 240,00 € 2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 300,00 € 2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt | 360,00 € |
| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | | |
2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 190,00 EUR 2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 210,00 EUR 2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 190,00 EUR Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 90,00 EUR Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | 110,00 EUR Abschnitt 4 Besondere spätere Eintragung | 2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 260,00 € 2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 660,00 € 2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 460,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 120,00 € Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 140,00 € | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | Abschnitt 4 Besondere spätere Eintragung |
| Eintragung | | |
2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung | 170,00 EUR 2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 140,00 EUR | 2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptver- sammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung | 270,00 € 2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stamm- kapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 € |
| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | | |
2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 160,00 EUR 2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho- ben. | 160,00 EUR 2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesell- schaft | 60,00 EUR Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 2500 | Eintragung einer Tatsache | 40,00 EUR 2501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 2500 beträgt | 30,00 EUR 2502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR 2503 | (aufgehoben) | | Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 3400 und 3401 bleiben unberührt. Abschnitt 1 Ersteintragung | 2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 240,00 € 2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | 240,00 € 2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft | 210,00 € 2405 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheits- aktionären (§ 327e AktG) | 210,00 € Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 2500 | Eintragung einer Tatsache | 70,00 € 2501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 2500 beträgt jeweils Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | 40,00 € 2502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 2500 und 2501 betragen | 30,00 € Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. Abschnitt 1 Ersteintragung |
| Eintragung | | |
3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 150,00 EUR 3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 180,00 EUR Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 50,00 EUR Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | 50,00 EUR Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz | 3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 € 3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 360,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 € Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 € | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz |
| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | | |
3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 110,00 EUR 3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | 110,00 EUR Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 3500 | Eintragung einer Tatsache | 60,00 EUR 3501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 3500 beträgt | 30,00 EUR 3502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR 3503 | (aufgehoben) | | Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | Teil 4 Prokuren Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 4: Dieser Teil gilt auch für Eintragungen ohne wirtschaftliche Bedeutung, die Prokuren betreffen. 4000 | Eintragung, Änderung oder Löschung einer Prokura Betrifft dieselbe Anmeldung mehrere Prokuren, wird die Gebühr für jede Prokura gesondert erhoben. | 20,00 EUR Teil 5 Weitere Geschäfte | 3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 300,00 € 3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 300,00 € | Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 3500 | Eintragung einer Tatsache | 110,00 € 3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | 60,00 € 3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen | 30,00 € Teil 4 Prokuren |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag | |
Vorbemerkung 5: Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten. | 4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 40,00 € 4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. | 30,00 € 4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 4000 beträgt | 30,00 € Teil 5 Weitere Geschäfte Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 5: Mit den Gebühren 5000 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten. |
| Entgegennahme | | |
5000 | - der Bescheinigung des Prüfungsverbands (§ 59 Abs. 1 GenG) | 10,00 EUR 5001 | - der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) | 20,00 EUR 5002 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) | 20,00 EUR 5003 | - der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 20,00 EUR 5004 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 10,00 EUR 5005 | - des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 20,00 EUR 5006 | Bekanntmachung von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG | 20,00 EUR 5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 2,00 EUR - mindestens 25,00 EUR | 5000 | - der Bescheinigung des Prüfungsverbands (§ 59 Abs. 1 GenG) | 30,00 € 5001 | - der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) | 30,00 € 5002 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) | 30,00 € 5003 | - der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 40,00 € 5004 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 40,00 € 5005 | - des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 50,00 € 5006 | - von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG | 50,00 € 5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 2,00 € - mindestens 25,00 € |
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