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Änderung § 4 HRegGebV vom 01.01.2011

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§ 4 HRegGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 4 HRegGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zurückweisung


(Text alte Fassung)

Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr zu erheben. Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen die auf die zurückgewiesenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 400 Euro.

(Text neue Fassung)

1 Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. 2 Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.