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Änderung § 5 HRegGebV vom 01.01.2011
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§ 5 HRegGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 5 HRegGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen | |
(Text alte Fassung) Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1506, 2502 und 3502 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Satz 2 und § 4 Satz 2 bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. 2 § 3 Absatz 2 bleibt unberührt. |
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