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Änderung § 1 Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 23.07.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Abrechnung der Steuererstattungen, der Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer zwischen Bund und Ländern


(1) Zwischen Bund und Ländern sind vom Bundeszentralamt für Steuern monatlich abzurechnen

1. die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes durchgeführten Steuererstattungen, vorbehaltlich des § 3 dieser Verordnung,

2. die nach §§ 36b, 36c, 44b und 44c des Einkommensteuergesetzes und nach §§ 38, 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), durchgeführten Steuervergütungen und Steuererstattungen und

(Text alte Fassung)

3. die nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes und nach § 36e des Einkommensteuergesetzes durchgeführten Steuervergütungen und die dabei nach § 45b des Einkommensteuergesetzes vereinnahmte Kapitalertragsteuer.

(Text neue Fassung)

3. (aufgehoben)

(2) Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder an diesen durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen, getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten, sowie an der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer fest.