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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes am 23.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2009 durch Artikel 15 des BürgEntlG-KV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FVG§5Abs2DV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Abrechnung der Steuererstattungen, der Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer zwischen Bund und Ländern


(1) Zwischen Bund und Ländern sind vom Bundeszentralamt für Steuern monatlich abzurechnen

1. die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes durchgeführten Steuererstattungen, vorbehaltlich des § 3 dieser Verordnung,

2. die nach §§ 36b, 36c, 44b und 44c des Einkommensteuergesetzes und nach §§ 38, 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), durchgeführten Steuervergütungen und Steuererstattungen und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes und nach § 36e des Einkommensteuergesetzes durchgeführten Steuervergütungen und die dabei nach § 45b des Einkommensteuergesetzes vereinnahmte Kapitalertragsteuer.

(Text neue Fassung)

3. (aufgehoben)

(2) Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder an diesen durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen, getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten, sowie an der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer fest.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Aufteilung der Länderanteile an den Steuererstattungen, den Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer


vorherige Änderung

(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder - einschließlich Gemeinden - an den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend § 1 sowie an der vom Bundesamt für Finanzen anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 21. Januar 1976 (BGBl. I S. 173), unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).



(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder - einschließlich Gemeinden - an den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend § 1, die nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer sowie an der vom Bundesamt für Finanzen anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 21. Januar 1976 (BGBl. I S. 173), unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).

(2) Solange das für die Aufteilung auf die Länder maßgebende Vorjahresaufkommen noch nicht feststeht, sind die Abrechnungen nach den letzten bekannten Jahressteuereinnahmen vorläufig durchzuführen. Die vorläufigen Abrechnungen sind durch endgültige zu ersetzen, sobald die für die Aufteilung auf die Länder maßgebenden Aufkommenszahlen des Vorjahres vorliegen.