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Änderung § 37 BPersVG vom 01.03.2020
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§ 37 BPersVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 37 BPersVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. 2 Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. |
(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. |
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