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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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I. - Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMLWidKlagAnO k.a.Abk.)
A. v. 26.06.1997 BGBl. I S. 1819; aufgehoben durch IV. A. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3883
Geltung ab 23.07.1997; FNA: 2030-14-95 Beamte
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Geltung ab 23.07.1997; FNA: 2030-14-95 Beamte
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I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich den jeweiligen Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und dem Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, soweit die Dienststellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlaß eines Verwaltungsakts oder einen Anspruch abgelehnt haben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor einer Entscheidung zu beteiligen.
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