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Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMLWidKlagAnO k.a.Abk.)

A. v. 26.06.1997 BGBl. I S. 1819; aufgehoben durch IV. A. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3883
Geltung ab 23.07.1997; FNA: 2030-14-95 Beamte
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I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich den jeweiligen Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und dem Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, soweit die Dienststellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlaß eines Verwaltungsakts oder einen Anspruch abgelehnt haben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor einer Entscheidung zu beteiligen.


II. Vertretung bei Klagen



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information dem Leiter der jeweiligen Dienststelle, soweit diese nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.

Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.


III. Schlußvorschriften



Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Allgemeine Anordnung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 427) bleibt von dieser Anordnung unberührt.

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