Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs und der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information dem Leiter der jeweiligen Dienststelle, soweit diese nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.