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§ 3 - Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)
neugefasst durch B. v. 21.10.1999 BGBl. I S. 2082; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Lebensmittel mit überhöhten Rückständen
(1) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an Betriebe abgegeben werden, die ihnen die Stoffe so weit entziehen, dass bei der Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen (Verbraucher), die Höchstmengen nicht überschritten werden.
(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fischrohöl nicht für Lebensmittel tierischer Herkunft.
(3) Getreide, in oder auf dem Stoffe der Anlage 6 vorhanden sind, sowie Rohkaffee und Rohkakao dürfen an Betriebe abgegeben werden, die diese Lebensmittel so behandeln, be- oder verarbeiten, daß bei der Abgabe an den Verbraucher die Höchstmengen nicht überschritten werden.
(4) Lebensmittel nach Absatz 1 müssen unter Angabe der Bezeichnung der Stoffe durch folgende Angaben kenntlich gemacht werden:
- "Ware mit überhöhten Rückständen an ...
Nicht an Verbraucher abgeben."
Text in der Fassung des Artikels 16 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen V. v. 22. Februar 2006 BGBl. I S. 444 m.W.v. 7. März 2006
Frühere Fassungen von § 3 RhmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 16 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 RhmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RhmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RhmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 RhmV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 27.03.2010)
... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3230
Artikel 1 RHmVuaÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... I S. 1659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Ausnahmen (1) ...
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 16 LMuTÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verbraucher" die Wörter „, wobei dem ...
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