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§ 1 - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1446; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 2163-1 Unterhaltsvorschuss
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 2163-1 Unterhaltsvorschuss
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§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
- 1.
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- 3.
- nicht oder nicht regelmäßig
- a)
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
- b)
- wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
(1a) 1Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
- 1.
- das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
- 2.
- der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
(2a) 1Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2
- 1.
- eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
- 2.
- eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
- a)
- nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
- b)
- nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
- c)
- nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
- eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
- 4.
- eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
- 5.
- eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
(4) 1Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. 2Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze G. v. 23. Mai 2022 BGBl. I S. 760 m.W.v. 1. Juni 2022
Frühere Fassungen von § 1 Unterhaltsvorschussgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Unterhaltsvorschussgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 UVG Umfang der Unterhaltsleistung (vom 01.07.2017)
... 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt. ...
§ 4 UVG Beschränkte Rückwirkung
... gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu ...
§ 11 UVG Übergangsvorschrift (vom 01.06.2022)
... § 1 Abs. 2a in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung ... in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt. (2) § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für ... anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für ... anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2024)
... 7. nach dem Unterhaltsvorschußgesetz Unterhaltsleistung ( §§ 1ff .); 8. Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3194
Artikel 1 1. UVGÄndG Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2915
Artikel 4 AuslAnsprBerG Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2a wird wie folgt gefasst: „(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter ... wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsvorschrift § 1 Abs. 2a in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen die ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 23 FANeuReG Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 ...
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 13 SofZuG Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§§ 23a, 24" durch die Angabe „§ 23a" ... 2. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „ § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 11 BEG IV Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... gezahlt, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen." 2. § 7a wird ...
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