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§ 12a - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1446; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 2163-1 Unterhaltsvorschuss
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 2163-1 Unterhaltsvorschuss
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§ 12a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz G. v. 3. Mai 2013 BGBl. I S. 1108 m.W.v. 1. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 12a Unterhaltsvorschussgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2013 | Artikel 1 Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1108 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12a Unterhaltsvorschussgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a UVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108
Artikel 1 UVGuaÄndG Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... die Wörter „(zuständige Stelle)" gestrichen. 6. Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 Bericht ...
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