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Abschnitt II - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)
V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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Abschnitt II Aktiven
§ 3 Gebietsmäßige Abgrenzung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 im Bundesgebiet belegen war, so gelten als dort belegen
- 1.
- verbriefte und unverbriefte Forderungen, wenn ein Schuldner oder ein für die Inanspruchnahme in Frage kommender Dritter am 21. Juni 1948 einen Gerichtsstand im Bundesgebiet hatte,
- 2.
- Anteilsrechte an Unternehmen, die am 21. Juni 1948 ihren Sitz oder Mittelpunkt der Verwaltung im Bundesgebiet hatten.
(2) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 in einem anderen Gebiet belegen war, so gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Die Verpflichtung, einen nach den Absätzen 1 oder 2 im Bundesgebiet oder im Ausland belegenen Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, besteht nicht, soweit sich aus Verwaltungsvereinbarungen über die Abgrenzung zwischen den in die Umstellungsrechnung und in die Altbankenrechnung einzustellenden Vermögenswerten etwas anderes ergibt.
§ 4 Nichtbewertungsfähige Vermögensgegenstände
Solange ein Vermögensgegenstand nicht genau bewertet werden kann, ist er mit dem Betrag anzusetzen, bis zu dem eine zuverlässige Bewertung möglich ist. Solange eine Bewertung überhaupt nicht möglich ist, ist er mit einem Merkposten von einer Deutschen Mark anzusetzen. Mehrere Vermögensgegenstände derselben Art können zu einem Merkposten von einer Deutschen Mark zusammengefaßt werden.
§ 5 Verfügungsbeschränkungen
(1) Ist ein Geldinstitut in der Verfügung über einen Vermögensgegenstand in der Weise beschränkt, daß es über ihn nur mit Genehmigung einer Behörde oder mit Zustimmung eines Dritten verfügen kann, so rechtfertigt eine solche Verfügungsbeschränkung für sich allein noch keine Minderbewertung dieses Vermögensgegenstandes.
(2) Ist einem Geldinstitut die Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand entzogen worden, so braucht es diesen bis zu seiner Freigabe nur mit einem Merkposten anzusetzen. Wird der Vermögensgegenstand freigegeben, so ist er mit dem ihm zukommenden Wert anzusetzen. Erlangt das Geldinstitut für einen ihm entzogenen Vermögensgegenstand einen anderen Vermögensgegenstand, so gilt Satz 2 entsprechend.
§ 6 Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 festgesetzt worden ist, sind,
- 1.
- soweit es sich um Stücke, für welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lieferbarkeitsbescheinigung gegeben waren, oder um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes in Kraft gebliebene Stücke handelt, mit diesen Steuerkurswerten anzusetzen,
- 2.
- soweit es sich um der Wertpapierbereinigung unterliegende Girosammeldepotanteile oder um solche der Wertpapierbereinigung unterliegende Stücke handelt, für welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lieferbarkeitsbescheinigung nicht gegeben waren, mit 70 vom Hundert des sich nach Nummer 1 ergebenden Wertes anzusetzen.
(2) Für Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist, die aber im Kurszettel der Bank deutscher Länder vom 2. Mai 1949 (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 36 vom 7. Mai 1949 und Nr. 55 vom 9. Juli 1949) verzeichnet sind, gilt Absatz 1 unter Zugrundelegung der sich nach diesem Kurszettel ergebenden Werte.
(3) Für Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, für die ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist und die auch im Kurszettel der Bank deutscher Länder nicht verzeichnet sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Steuerkurswertes der erste nach dem 20. Juni 1948 feststellbare, amtliche oder im geregelten Freiverkehr notierte Kurs tritt. Ist ein solcher Kurs bis zum 31. Dezember 1952 nicht feststellbar, so sind Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen dieser Art wie Forderungen zu bewerten.
(4) Schuldverschreibungen, für die das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) oder das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden vom 5. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 86) gilt und die nach diesen Gesetzen anerkannt worden sind oder für die ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, sind mit 50 vom Hundert des Nennbetrages am 21. Juni 1948 anzusetzen. Hierzu treten 50 vom Hundert der mit ihnen für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 verbundenen Zinsansprüche, soweit diese nach dem Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) geltend gemacht werden können. Die Umrechnung auf Deutsche Mark ist unter Zugrundelegung der Währung vorzunehmen, auf welche die nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden zum Umtausch gegebenen Schuldverschreibungen lauten. Handelt es sich um Schuldverschreibungen, für die der Schuldner nach § 6 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder nach § 8 des Berliner Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483) nur wegen eines Teilbetrages in Anspruch genommen werden kann, so ist der Satz von 50 vom Hundert auf diesen Teilbetrag zu beziehen. Solange Schuldverschreibungen dieser Art nicht anerkannt sind und für sie auch ein Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, brauchen sie nur mit einem Merkposten von einer Deutschen Mark angesetzt zu werden.
(5) Für unverbriefte und für solche verbriefte Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften, für die ein Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist und die auch im Kurszettel der Bank deutscher Länder nicht verzeichnet sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Steuerkurswertes der vom Betriebsfinanzamt festgestellte Vermögensteuerwert tritt.
(6) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig waren, sind mit den Werten anzusetzen, die sich nach den für Forderungen geltenden Vorschriften ergeben. Das gleiche gilt für vor dem 21. Juni 1948 fällig gewordene Ansprüche aus Zinsscheinen, deren Fälligkeit nicht nach § 2 Abs. 1 der Siebenundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder nach § 10 Abs. 1 des Berliner Altbankengesetzes hinausgeschoben worden ist, oder die bei einer Veräußerung von Schuldverschreibungen durch ein Geldinstitut vor dem 21. Juni 1948 nicht auf den Erwerber übergegangen sind, sowie für Ansprüche aus vor dem 21. Juni 1948 fällig gewordenen Gewinnanteilscheinen.
(7) Soweit Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte einstweilen mit einem Merkposten von einer Deutschen Mark angesetzt werden, ist dieser Wert durch den Vermögensteuerwert zu ersetzen, der bei einer späteren Hauptfeststellung des Einheitswertes erstmalig anzusetzen ist, abgezinst auf den 21. Juni 1948 mit dem Zinssatz, der für den Teil der Ausgleichsforderung gilt, der sich mindert.
(8) § 60 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 848) gilt nicht für den Ansatz von Anteilsrechten in der Umstellungsrechnung.
(9) Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes gegeben sind, ist zu dem Ansatz für die Anteilsrechte ein entsprechender Zuschlag zu machen.
§ 7 Anteile an rechtsfähigen Personengesellschaften
(1) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Betrage anzusetzen, den das Finanzamt als Vermögensteuerwert feststellt.
(2) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Nennbetrage in Deutscher Mark anzusetzen, es sei denn, daß besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
(3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 89 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 8 Eigene Aktien und eigene Schuldverschreibungen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bestand an eigenen Aktien ist nicht anzusetzen.
(2) Eigene Schuldverschreibungen sind auf der Aktivseite in Höhe des Betrages anzusetzen, mit dem sie in den auf der Passivseite ausgewiesenen Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen enthalten sind. Der Bestand an eigenen Schuldverschreibungen ist
- 1.
- bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung von der Gesamtheit der Aktivposten und Passivposten abzusetzen,
- 2.
- bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von den Verbindlichkeiten abzusetzen und
- 3.
- bei der Berechnung des mit jährlich 4,5 vom Hundert verzinslichen Teiles der Ausgleichsforderung von den Verbindlichkeiten abzusetzen und nicht in die deckungsfähigen Forderungen einzubeziehen.
§ 9 Konsortialkredite
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist ein Geldinstitut an einem Konsortialkredit beteiligt, so hat es mindestens seinen Anteil an dem von dem Kreditnehmer am 21. Juni 1948 geschuldeten Betrag anzusetzen.
(2) Forderungen aus Konsortialkrediten dürfen bei der Berechnung des Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung nur mit dem Anteil des Geldinstituts an dem von dem Kreditnehmer am 21. Juni 1948 noch geschuldeten Betrag angesetzt werden. Verpflichtungen, die sich aus der Beteiligung anderer Geldinstitute an dem Konsortialkredit ergeben, gelten nicht als Passiven im Sinne des § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung und nicht als Verbindlichkeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung.
(3) Hat ein Geldinstitut einen Konsortialkredit mit einer nur im Innenverhältnis wirksamen ein- oder mehrstufigen Beteiligung oder Unterbeteiligung anderer Geldinstitute gewährt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Grundstücke
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Grundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West) sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 festgesetzten Einheitswertes anzusetzen. Wertfortschreibungen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Verhältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden oder werden, die am 21. Juni 1948 bestanden haben.
§ 11 Einrichtungsgegenstände
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Einrichtungsgegenstände sind
- 1.
- mit den am 31. August 1948 geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten für neue Gegenstände dieser Art oder
- 2.
- mit 120 vom Hundert, Büromaschinen mit 150 vom Hundert, der tatsächlichen Anschaffungskosten
(2) Die gesamten Einrichtungsgegenstände dürfen mit 20 vom Hundert des sich nach Absatz 1 ergebenden Ausgangsbetrages angesetzt werden, wenn mehr als 70 vom Hundert dieses Betrages auf Einrichtungsgegenstände entfallen, die bereits seit dem 1. Januar 1940 zum Betriebsvermögen des Geldinstituts gehört haben.
(3) Bei dem Ansatz der Einrichtungsgegenstände nach Absatz 2 sind festeingebaute Tresoranlagen, Stahl- und Panzerkammern (Betonverstärkungen der Decken, Wände und Böden, Stahlbewehrungen, Panzer- und Gittertüren) nicht zu berücksichtigen. Soweit sie nicht bei der Festsetzung des Einheitswertes des Grundstücks berücksichtigt sind, sind sie nach Absatz 1 anzusetzen.
§ 12 Warenvorräte
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Warenvorräte sind mit den am 31. August 1948 geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten für Waren dieser Art anzusetzen. Soweit Warenvorräte vor dem 1. September 1948 veräußert wurden, sind sie mit dem Veräußerungserlös unter Abzug der handelsüblichen Verdienstspanne anzusetzen.
§ 13 Unterverzinsliche Forderungen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist eine befristete Forderung unterverzinslich, so braucht sie nur mit einem unter dem Nennbetrage liegenden Werte angesetzt zu werden.
(2) Als befristete Forderung im Sinne des Absatzes 1 gilt eine Forderung, deren Fälligkeit auf Grund einer vor dem 21. Juni 1948 getroffenen Vereinbarung oder auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Rechtsvorschrift oder gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil frühestens nach mehr als einem Jahr, vom Zeitpunkte der Vereinbarung oder des Erlasses der Rechtsvorschrift oder der gerichtlichen Entscheidung an gerechnet, eintreten sollte.
(3) Unterverzinslich im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- Forderungen, denen Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen oder aus Darlehen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes gegenüberstehen, sofern ihr Zinssatz am 21. Juni 1948 geringer war oder seit diesem Tage durch Maßnahmen der in Nummer 2 bezeichneten Art geringer geworden ist als der Zinssatz der ihnen gegenüberstehenden Verbindlichkeiten zuzüglich 0,5 vom Hundert (Normalverzinsung);
- 2.
- andere Forderungen, wenn ihr Zinssatz nach dem 20. Juni 1948 durch eine gesetzliche Vorschrift, im Wege der Vertragshilfe, auf Grund einer anderen gerichtlichen Entscheidung, durch eine behördliche Maßnahme oder durch eine von der Bankaufsichtsbehörde genehmigte oder sonst für die Umstellungsrechnung wirksame Vereinbarung unter 3 vom Hundert (Normalverzinsung) herabgesetzt worden ist.
(4) Der Minderwert einer unterverzinslichen Forderung ist zu errechnen als Gegenwartswert der Beträge, um die das Zinssoll bis zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen hinter der Normalverzinsung zurückbleibt. Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung des Zinssatzes der entsprechenden Ausgleichsforderung zu errechnen.
(5) Der in Absatz 3 Nr. 1 genannte Zuschlag von 0,5 vom Hundert mindert sich insoweit, als in der Zeit vor dem 21. Juni 1948 eine geringere Zinsspanne oder ein geringerer Verwaltungskostenbeitrag vereinbart oder festgesetzt worden war.
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