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§ 1 - Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1453; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 2129-8-21 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 2129-8-21 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Tankstellen, soweit Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen betankt werden und die Tankstellen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) V. v. 24. April 2012 BGBl. I S. 661 m.W.v. 28. April 2012
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Frühere Fassungen von § 1 21. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.04.2012 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 24.04.2012 BGBl. I S. 661 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 21. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 21. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
21. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
Artikel 2 21. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... Inhaltsübersicht wird vorangestellt: „Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Errichtung und ... gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005". 2. In § 1 werden nach dem Wort „Ottokraftstoffen" die Wörter „oder ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Artikel 3 RL2014/99/EU-UV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist," und die Wörter „ § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 " durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und nach Anhang 2 Abschnitt 3 ...
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