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§ 6 - Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1453; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 2129-8-21 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 2129-8-21 Umweltschutz
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§ 6 Kennzeichnungspflicht
(1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mitteilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das Vorhandensein des Gasrückführungssystems und der automatischen Überwachungseinrichtung informiert.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genannten Tankstellen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) V. v. 24. April 2012 BGBl. I S. 661 m.W.v. 28. April 2012
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Frühere Fassungen von § 6 21. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.04.2012 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 24.04.2012 BGBl. I S. 661 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 21. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 21. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
21. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 21. BImSchV Zulassung von Ausnahmen
... Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einzelne ...
§ 9 21. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.04.2012)
... Durchsatz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfasst, 14. entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkleber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
Artikel 2 21. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... § 4 Messöffnungen § 5 Überwachung § 6 Kennzeichnungspflicht § 7 Zulassung von Ausnahmen § 8 ... c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 6 " durch die Angabe „§ 5" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach dem ... Betankung von Neufahrzeugen in Automobilwerken dienen." 5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Überwachung (1) Der ... Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind. § 6 Kennzeichnungspflicht (1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein Schild, ... Durchsatz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfasst, 14. entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkleber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
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