Tools:
Update via:
§ 3 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
§ 3 Betriebswahlvorstand
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Betriebswahlvorstand.
Zitierungen von § 3 1. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 1. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. WOMitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 82 1. WOMitbestG Einleitung des Abberufungsverfahrens
... Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung nach § 6 muss auch den Inhalt des Antrags auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3011/a42460.htm