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§ 14 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 14 Abstimmungsausschreiben
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 13 vor, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Abstimmungsausschreibens stattfinden.
(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum seines Erlasses;
- 2.
- den Inhalt des Antrags;
- 3.
- dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
- 4.
- die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
- 5.
- dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
- 6.
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
- 7.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
- 8.
- dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
- 9.
- die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. § 12 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3011/a42471.htm