(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
- 1.
- die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
- 2.
- auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
- 3.
- die nicht die in § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 13 bezeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthalten,
- 4.
- der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
- 5.
- der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet sind.
(2) Wahlvorschläge,
- 1.
- in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 25 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,
- 2.
- denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 25 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind,
- 3.
- die infolge von Streichungen gemäß § 25 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443