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§ 49 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
Zitierungen von § 49 1. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 1. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. WOMitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 87 1. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
... (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 49 entsprechend ...
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