§ 49 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3011/a42506.htm