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§ 56 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 56 Ungültige Wahlvorschläge
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
- 1.
- die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
- 2.
- auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
- 3.
- die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.
(2) Wahlvorschläge,
- 1.
- in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 54 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,
- 2.
- denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 54 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind,
- 3.
- die infolge von Streichungen gemäß § 54 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
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Zitierungen von § 56 1. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 1. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. WOMitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 1. WOMitbestG Bekanntmachung der Wahlvorschläge
... der Betriebswahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 54 Abs. 1 Satz 3, § 56 Abs. 2 und § 57 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die ...
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