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§ 59 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 59 Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) 1Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. 2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(2) 1Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 2Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. 3Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 4Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.
(3) 1Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2Für den Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
- in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,
- 2.
- aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
- 3.
- die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
- 4.
- die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz V. v. 26. August 2015 BGBl. I S. 1443 m.W.v. 2. September 2015
Frühere Fassungen von § 59 1. WOMitbestG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.09.2015 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz vom 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 1. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 1. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. WOMitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 2 MitbestRÄndV Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
... § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind." 22. In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die ...
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