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§ 63 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 63 Voraussetzungen
§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
- 1.
- das Wahlausschreiben,
- 2.
- für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt ist, gesondert
- a)
- die Wahlvorschläge,
- b)
- den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
- 3.
- eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
- 4.
- einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
- 1.
- für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind,
- 2.
- für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
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Zitierungen von § 63 1. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 1. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. WOMitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 1. WOMitbestG Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
... sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 63 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 ... nach § 63 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist; 17. dass Einsprüche, ...
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