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§ 81 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002
BGBl. I S. 1682
; zuletzt geändert durch
Artikel 18
G. v. 07.08.2021
BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4
Betriebsverfassung und Mitbestimmung
2 weitere Fassungen
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten
Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
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§ 81 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
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