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§ 86 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 86 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit Erlass des Abberufungsausschreibens stattfinden.
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum seines Erlasses;
- 2.
- den Inhalt des Antrags;
- 3.
- die Bezeichnung der antragstellenden Person;
- 4.
- die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
- 5.
- dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
- 6.
- dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
- 7.
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
- 8.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
- 9.
- wo und wie die Abstimmungsberechtigten von der Wählerliste, dem Gesetz und dieser Verordnung Einsicht nehmen können;
- 10.
- dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
- 11.
- die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3011/a42543.htm