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§ 87 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten



(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

1.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

2.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),

3.
dem Unternehmen

und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben bekannt.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 49 entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 87 1. WOMitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 1. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. WOMitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 86 1. WOMitbestG Abberufungsausschreiben, Wählerliste
... sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche ... mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist; 9.  ...
§ 90 1. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 73, 80 und 87 Abs. 2 und 3 entsprechend ...