Start
>
1. WOMitbestG
>
§ 88
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 88 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002
BGBl. I S. 1682
; zuletzt geändert durch
Artikel 18
G. v. 07.08.2021
BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4
Betriebsverfassung und Mitbestimmung
2 weitere Fassungen
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
Kapitel 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 87
←
→
§ 89
§ 88 Delegiertenliste
Der Betriebswahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. §
8
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, §
69
Abs. 2 und 3 und §
70
sind entsprechend anzuwenden.
§ 87
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 89
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in 1. WOMitbestG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/3011/a42545.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed