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Dritter Abschnitt - Seelotsgesetz (SeeLG)

neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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Dritter Abschnitt Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere

§ 42



(1) Wer außerhalb eines Seelotsreviers die Tätigkeit einer Seelotsin oder eines Seelotsen ausüben will, bedarf einer Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt oder eine Bestallung nach § 11 nachgewiesen wird,

2.
unter 60 Jahren alt ist,

3.
ausreichende praktische Erfahrungen sowie theoretische Kenntnisse für das Fahrtgebiet nachweist, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, und

4.
eine Prüfung vor der Aufsichtsbehörde besteht.

(3) 1§ 11 sowie die §§ 13 bis 17 und § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, § 21 Absatz 3 auf die Haftung und die §§ 22 bis 24 Abs. 1 sowie die §§ 25 und 26 auf die Pflichten der Seelotsin oder des Seelotsen entsprechend anzuwenden. 2§ 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Zulassung von Überseelotsinnen und Überseelotsen im Benehmen mit den betreffenden regionalen Vereinigungen der Überseelotsinnen und Überseelotsen erfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlossen haben.

(4) Die Erlaubnis erlischt mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(5) Die Erlaubnis gilt weiter, auch wenn das Fahrtgebiet, für das sie erteilt worden ist, Seelotsrevier oder Teil eines Seelotsreviers wird.




§ 43



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
für einzelne Fahrtgebiete an den Grad des Befähigungszeugnisses geringere Anforderungen zu stellen,

2.
die Erlaubnis auf ein bestimmtes Fahrtgebiet zu beschränken,

3.
Vorschriften über die Befristung der Erlaubnis, ihre Verbindung mit Auflagen und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung zu erlassen, um sicherzustellen, daß die Seelotsin und der Seelotse die erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält und auf Grund einer ausreichenden Zahl von Lotsungen über die notwendigen praktischen Erfahrungen verfügt,

4.
die erforderlichen praktischen Erfahrungen und theoretischen Kenntnisse zu bestimmen,

5.
den Umfang der Ruhepausen festzulegen, die die Seelotsin und der Seelotse zwischen den einzelnen Lotsungen und während längerer Lotsungen einzuhalten hat,

6.
der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu übertragen und den Umfang der Beteiligung der Seelotsinnen und Seelotsen, die eine Erlaubnis erhalten haben, an Beratungen der Bundeslotsenkammer über Angelegenheiten des Seelotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu bestimmen.




§ 44



Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.