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Änderung § 2 UIGGebV vom 15.08.2013
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§ 2 UIGGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 UIGGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Befreiung und Ermäßigung | |
(Text alte Fassung) Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. | (Text neue Fassung) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. |
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