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Synopse aller Änderungen der UIGGebV am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UIGGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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UIGGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | UIGGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung - UIGKostV) | (Text neue Fassung) Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV) |
Gliederung | |
§ 1 Kosten | § 1 Gebühren und Auslagen |
(Textabschnitt unverändert) § 2 Befreiung und Ermäßigung § 3 Rücknahme von Anträgen § 4 (Inkrafttreten) | |
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kostenverzeichnis | Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis |
§ 1 Kosten | § 1 Gebühren und Auslagen |
(1) Für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis. (2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen. (3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Kostenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben. | (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen. (3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben. |
§ 2 Befreiung und Ermäßigung | |
Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. | Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. |
§ 3 Rücknahme von Anträgen | |
Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Kosten erhoben. | Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. |
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kostenverzeichnis | Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis |
A. Gebühren Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag in Euro 1. | Auskünfte | 1.1 | - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten | gebührenfrei 1.2 | - Erteilung einer umfassen- den schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten | bis 250 1.3 | - Erteilung einer schriftli- chen Auskunft bei Heraus- gabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwän- digen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden mit Aus- nahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben. | bis 500 2. | Herausgabe | 2.1 | - Herausgabe von Duplika- ten | bis 125 2.2 | - Herausgabe von Duplika- ten im Einzelfall bei außer- gewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusam- menstellung von Unterla- gen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. | bis 500 3. | Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderli- chen Vorbereitungsmaßnah- men auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten | gebührenfrei 4. | Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformati- onsgesetzes | gebührenfrei 5. | Unterrichtung der Öffentlich- keit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes | gebührenfrei B. Auslagen Nr. | Auslagentatbestand | Auslagen- betrag in Euro 1. | Herstellung von Duplikaten | 1.1 | - je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen | 0,10 1.2 | - je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen | 0,15 1.3 | - Reproduktion von verfilm- ten Akten je Seite | 0,25 2. | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in voller Höhe 3. | Aufwand für besondere Ver- packung und besondere Be- förderung | in voller Höhe |
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