Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

I. - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)

neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

I. Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist

1.
zur Versendung nach einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat)

a)
in unverändertem Zustand,

b)
nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen,

2.
zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder

3.
zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft

a)
in unverändertem Zustand,

b)
nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen.


§ 2 Zuständigkeit



(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sie den Anwendungsbereich dieser Verordnung betreffen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig.

(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist im Falle der Ausfuhr zuständig für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare. Im Falle der Verbringung nach § 8 Abs. 2 ist die Bundesanstalt für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig.

Anzeige