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II. - Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung (GetrAuVÜV)

neugefasst durch B. v. 05.05.1995 BGBl. I S. 593; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 7847-11-6-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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II. Überwachung der Versendung und der Ausfuhr in unverändertem Zustand

§ 3 Grundsatz



(1) Zur Versendung bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Inland verläßt, unter amtliche Überwachung der Bundesanstalt gestellt. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide wird vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplares und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der Bundesanstalt gestellt.

(2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu transportieren und im Falle einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern.

(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind bei dem Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.

(4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann die Bundesanstalt für unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.


§ 4 Überwachungsverfahren



(1) Die Bundesanstalt stellt bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in vier Stücken aus. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:

1.
Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das von der Bundesanstalt verkaufte Getreide (Käufer),

2.
Name und Anschrift des Interventionslagers,

3.
Kennummer des Abholscheines der Bundesanstalt,

4.
Nummer der auszulagernden Partie,

5.
Bezeichnung der Lagerstelle,

6.
Bezeichnung des beladenden Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,

7.
Menge des ausgelagerten Getreides,

8.
die genaue Warenart,

9.
Tag und Uhrzeit des Abganges des Getreides.

Der Kontrollschein ist von der Bundesanstalt sowie von dem durch den Käufer des Getreides beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ist der Kontrollschein durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.

(2) Tritt bei dem Transport des Getreides an einem Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich macht, hat der Käufer dies der Bundesanstalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensumfanges und der Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen; dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag und Uhrzeit des Eintrittes des Schadens anzugeben. Über den Schaden ist ein Schadensbericht in doppelter Ausfertigung zu erstellen und der Bundesanstalt zu übersenden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Schadensereignis,

2.
Datum und Uhrzeit des Schadensereignisses,

3.
das erste Transportmittel und dessen Kennzeichen,

4.
das neue Transportmittel und dessen Kennzeichen,

5.
umgeladene Menge.

Der Schadensbericht ist von dem Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten, im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterkraftverkehrsgesetz von dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Schadensberichtes ist dem Kontrollschein beizufügen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Schadenseintritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesentlichen Verzögerung des Transportes führen; in diesem Falle ist auch die Dauer der Verzögerung anzugeben.

(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von der Bundesanstalt zu diesem Zweck anerkannt sind (anerkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag; der Antragsteller hat sich hierbei zu verpflichten, das zur Versendung oder zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt von anderem Getreide zu lagern und zu verladen und bei der Einlagerung, der Auslagerung sowie dem unmittelbaren Verladen zur Gewichtsherstellung eine geeichte Waage zu verwenden sowie jeweils die Warenart festzustellen. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, unverzüglich die Bundesanstalt zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist. Die Bundesanstalt gibt die anerkannten Umschlagsbetriebe im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben:

1.
Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes,

2.
Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das Zusammenstellen oder das unmittelbare Verladen veranlassenden Auftraggebers;

3.
Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,

4.
Menge und Warenart des empfangenen Getreides,

5.
Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen Transportmittels,

6.
Tag und Uhrzeit der Ankunft des Getreides.

(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in einem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden, ist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder Einzelsendung festzustellen. Bei der Auslagerung ist das Gewicht und die Warenart der neuen Sendung festzustellen und ein neuer Kontrollschein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb entsprechend Absatz 1 auszustellen.

(6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen unmittelbar in ein anderes Transportmittel verladen, ist das umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen sowie für die zusammengestellte Sendung ein neuer Kontrollschein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb entsprechend Absatz 1 auszustellen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt ein Ganzzug oder eine Wagengruppe der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft im Falle des Transportes des Getreides im Schienenverkehr als eine Einzelsendung. In dem Kontrollschein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennummern und Ladegewichten aufzuführen, die Wagenliste ist dem Kontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit einem Ganzzug oder einer Wagengruppe der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft, im Schienenverkehr unmittelbar ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn nur eine Ausfuhranmeldung vorgesehen ist, anderenfalls ist für jede Ausfuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszustellen.

(8) Soll unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide aus dem Inland verbracht werden, hat

1.
im Falle der Versendung der Versender bei der Bundesanstalt die Ausstellung eines Kontrollexemplares zu beantragen,

2.
im Falle der Ausfuhr der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle die Ausfuhr anzumelden und die Ausstellung eines Kontrollexemplares zu beantragen.

Der Kontrollschein, der für die Transportmittel, mit dem das Getreide aus dem Inland verbracht werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen mit den sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen der jeweils zuständigen Stelle vorzulegen. Die Ausfuhrzollstelle bestätigt im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Annahme der Ausfuhranmeldung oder die Ausstellung des Kontrollexemplares durch einen Sichtvermerk sowie für Verarbeitungsprodukte die Registriernummer oder die Nummer der zu diesem Zwecke ausgestellten Kontrollexemplare auf dem letzten Kontrollschein.

(9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter muß spätestens drei Tage vor Beginn der in den vorstehenden Absätzen genannten Warenbewegungen der Bundesanstalt folgende Angaben mitteilen:

1.
Abgangslager und Abholschein-Nummer,

2.
voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Auslagerung,

3.
vorgesehene Transportmittel und Transportwege,

4.
Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbetriebes und dessen Anerkennungs-Nummer,

5.
voraussichtliche Ankunft des Getreides beim anerkannten Umschlagsbetrieb,

6.
voraussichtliche Ankunft am letzten Ort im Inland, an dem das Getreide auf das Transportmittel verladen wird, mit dem es versandt oder ausgeführt werden soll.

Die Bundesanstalt kann auf Antrag eine kürzere Frist zulassen, wenn dadurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird. Änderungen im tatsächlichen Ablauf sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten für jeden Fall einer weiteren Einschaltung eines anerkannten Umschlagsbetriebes.


§ 5 Probenahme und Untersuchung des Getreides



(1) Die Probenahme und die Untersuchung des Getreides zur Feststellung der Warenart haben nach den für die Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbetrieben durchzuführen.

(2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb beim Verbringen in den Betrieb oder dem unmittelbaren Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontrollschein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des Getreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüglich die Bundesanstalt zu unterrichten. Ein Weitertransport des Getreides ist erst zulässig, wenn die Bundesanstalt ihr schriftliches Einverständnis erteilt hat.

(3) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Überprüfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezogene Proben untersuchen.


§ 6 Freigabe der Sicherheiten



(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt festgestellt hat, daß das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.

(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß:

1.
Abholschein-Nummer,

2.
im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,

3.
Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,

4.
Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.

Der Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, daß beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen, ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel, erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung der Erklärung nach Satz 3 entfällt bei Transporten mit der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 Satz 3 beizufügen.