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2. Abschnitt - Modistenmeisterverordnung (ModMstrV)
V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2312; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-117 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-117 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 8 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- ein Hut nach vorgegebenem Modell,
- 2.
- ein Hut nach Bildvorlage,
- 3.
- ein Hut nach eigenem Entwurf,
- 4.
- ein Hutschnitt nach eigenem Schnittmuster.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 eine Skizze mit Maßangaben, zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 2 die Bildvorlage und die Vorkalkulation sowie zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 die Entwurfsskizze und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll Material verwendet werden, das dem des Modells zumindest ähnlich ist; farbliche Abweichungen sind gestattet.
(3) Die Skizze mit Maßangaben zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 1, das Schnittmuster zu der Arbeit nach Absatz 1 Nr. 3 sowie die Vor- und Nachkalkulationen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine modische Unterform mit handgeformter Sparterie und einem Drahtrand auszuführen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Fachzeichnen und Fachrechnen:
- a)
- Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- und Entwurfszeichnungen für Modelle,
- b)
- Berechnen von Material, Mustern und Schnittanlagen;
- 2.
- Fachtechnologie:
- a)
- Kopfbedeckungen,
- b)
- berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farbenzusammenstellung,
- c)
- Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,
- d)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- e)
- Fertigungs- und Betriebskunde,
- f)
- Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde;
- 3.
- Werkstoffkunde:
- 4.
- Kalkulation:
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3037/b8377.htm