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Änderung § 14a FFG vom 01.01.2009
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§ 14a FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 14a FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Text alte Fassung) § 14a (neu) | (Text neue Fassung)§ 14a Begriffsbestimmungen |
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. (2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für diese geeignet ist. (3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen programmfüllenden Film trägt, der nicht im Rahmen einer Hochschul- oder Filmschulausbildung hergestellt wird. (4) 1 Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von mindestens einer und höchstens 15 Minuten. 2 Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich Vor- und Abspann. (5) Eine reguläre Erstaufführung ist gegeben, wenn der Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde. (6) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme für den Empfang zu einem vom Nutzer oder von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf dessen oder deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden. |
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